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BGH, 30.01.1953 - 2 StR 526/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- RG, 22.12.1920 - IV 1480/20
Zum inneren Tatbestand der Hehlerei.
Auszug aus BGH, 30.01.1953 - 2 StR 526/52
Das Gesetz zieht somit anstelle des Richters den Schluß aus den äußeren Umständen auf das Wissen des Täters (RGSt 55, 204).Nicht verwertbar sind daher Umstände, die erst nach der Tat liegen und die eigenen Handlungen des Täters (RGSt 55, 204).
- BGH, 30.04.1952 - 3 StR 734/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 30.01.1953 - 2 StR 526/52
Daß sie das Metall im Auftrag ihres Mannes für ihn und den auf seinen Namen eingetragenen Gewerbebetrieb angekauft hat, steht der Annahme der Hehlerei nicht entgegen, da die Merkmale des Ankaufs und des Ansichbringens auch bei Herstellung einer fremden Verfügungsgewalt durch abgeleiteten Erwerb gegeben sind (BGHSt 2, 355). - RG, 24.10.1929 - II 1095/28
Zu den Begriffen des Betreibens eines Gewerbes, der gewerblichen …
Auszug aus BGH, 30.01.1953 - 2 StR 526/52
Als Stellvertreter ist dabei entsprechend dem § 45 GewerbeO zu erachten, wer anstelle des Gewerbetreibenden den Betrieb selbständig führt, nicht aber, wer unter ihm als Gehilfe nach seiner Weisung arbeitet, mag er auch befugt sein, einzelne Rechtsgeschäfte selbständig abzuschließen (RGSt 58, 103; 63, 353, 356). - RG, 13.03.1924 - III 80/24
Ist § 19 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 11. Juni 1923 …
Auszug aus BGH, 30.01.1953 - 2 StR 526/52
Als Stellvertreter ist dabei entsprechend dem § 45 GewerbeO zu erachten, wer anstelle des Gewerbetreibenden den Betrieb selbständig führt, nicht aber, wer unter ihm als Gehilfe nach seiner Weisung arbeitet, mag er auch befugt sein, einzelne Rechtsgeschäfte selbständig abzuschließen (RGSt 58, 103; 63, 353, 356).
- BGH, 10.04.1953 - 2 StR 856/52
Rechtsmittel
Hiernach dürfen, wie auch der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat (vgl z.B. 2 StR 526/52, Urteil vom 30. Januar 1953), als Grundlage für die Beweisregel nur solche Umstände verwertet werden, die von außen her auf die Überzeugung des Täters einwirken, also ausserhalb seiner Person liegen; die eigenen Handlungen und Unterlassungen des Täters scheiden aus.